Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zählt zu einer der großen Errungenschaften unseres Sozialstaates. Danach ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer während eines Zeitraums von sechs Wochen den Lohn oder das Gehalt auszuzahlen. Diese Regelung wird allerdings von immer mehr Arbeitnehmer dazu missbraucht, statt einen „kostbaren“ Urlaubtag zu opfern, sich für einige Tage krankzuschreiben zu lassen, ohne das eine nennenswerte Krankheit auch tatsächlich vorliegt. Dieser Missbrauch hat sich geradezu zu einem wahren Volkssport entwickelt. Auch das dürfte zu der irrigen Annahme geführt haben, dass es sich hierbei lediglich um ein leichtes Kavalierdelikt handelt. Die Detektei Kiel* (*Einsatzregion) kann hier helfen.
Wer sich krankschreiben lässt, ohne das eine Erkrankung vorliegt, begeht einen vorsätzlichen Lohnfortzahlungsbetrug, der als eine Straftat geahndet wird. Die Konsequenz daraus ist meist die fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich. Ein fristloser Kündigungsgrund besteht aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich androht, sich krankschreiben zu lassen, wenn nicht der von ihm beantragte Urlaubstag auch genehmigt wird.
Das Phänomen des „Blaumachens“ durchzieht gleichmäßig alle Bildungsschichten. So sind darunter bis zu acht Prozent Volks- und Hauptschüler, sieben Prozent mit Fach- und Hochschulreife und weitere sechs Prozent mit Realschulreife vertreten. Dabei scheint das Schamgefühl beim „starken“ Geschlecht weniger stark ausgeprägt zu sein als beim vermeintlichen schwachen. Denn fast zwei Drittel der Blaumacher sind Männer (62 Prozent), aber nur 38 Prozent davon sind Frauen.
Die Motivation einen Lohnfortzahlungsbetrug zu begehen sind recht unterschiedlich. Die einen genießen die zusätzliche „Freizeit“ oder fahren gar in den Urlaub. Laut einer Studie eines großen Online-Reisebüros aus dem Jahr 2015, planten rund 1,5 Millionen Arbeitnehmer ihren Urlaub mit Hilfe einer Krankschreibung künstlich zu verlängern. Weitere 2,1 Millionen spielten zu mindestens mit dem Gedanken und 200.000 Arbeitnehmer setzten die Planung auch in die Tat um. Im extrem Fall betrug diese „geschenkte“ Zeit einen Zeitraum von bis zu drei Wochen. Andere Arbeitnehmer hingegen nutzen diese Zeit um einer Nebentätigkeit nachzugehen, obwohl sie offiziell als nicht arbeitsfähig eingestuft sind. Der Straftatbestand des Lohnfortzahlungsbetruges wird somit durch den der Schwarzarbeit noch erweitert. Dadurch entsteht der allgemeinen Volkswirtschaft jährlich ein Schaden von 2,4 Milliarden Euro. Der Arbeitgeber hat zunächst der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (allgemein als Krankenschein bezeichnet) uneingeschränkt Glauben zu schenken. Allerdings besitzen diese gelben Scheine auch einen extrem hohen Beweiswert. Um den Beweiswert dieser ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern oder gar ganz zu entkräften, sind zunächst hohe gesetzliche Hürden zu nehmen. Denn erst wenn es dem Arbeitgeber gelingt, die nötigen Beweise zu erbringen, dass eine Erkrankung nur vorgetäuscht wird, obliegt seinerseits dann dem Arbeitnehmer, das Bestehen einer tatsächlichen Erkrankung zu beweisen. Neben der Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), kann der Arbeitgeber zusätzlich eine Detektei damit beauftragen, solche Beweise zu erbringen. Kann ein Lohnfortzahlungsbetrug tatsächlich nachgewiesen werden, kann der Arbeitnehmer zusätzlich, neben der fristlosen Kündigung, dazu verpflichtet werden, die Kosten des Detektivbüros zu tragen.