Kindesentzug

Wenn sich Ihr (ehemaliger) Partner oder Ex – Ehepartner trotz des an Sie allein zugesprochenen Sorgerechts-, Umgangs- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht der minderjährigen Kinder mit diesen ins Ausland absetzt, gegen Ihren Willen, spricht man von Kindesentzug.

Eine weiterhin gängige Vorgehensweise ist der kurzfristige Besuch der Kinder beim anderen Elternteil im Ausland. Die Folgen sind Kindesentführung!

Über das Haager Abkommen, welches seit 1990 in Deutschland in Kraft getreten ist, kann eine Auslieferung der Kinder aus dem Ausland zurück nach Deutschland erfolgen.

Voraussetzung ist natürlich der genaue Aufenthaltsort der Kinder. Weiterhin muss das Land, indem sich die Kinder jetzt aufhalten, ebenfalls dem Haager abkommen unterliegen.

Staaten, die nicht dem Haager Abkommen unterliegen, machen es fast unmöglich, seine Kinder wieder zu sehen, zumal die Mutter dort meistens keinen oder nur einen sehr stark beschränkten Sorgerechtsanspruch hat. Hier müssen die Kinder oft heimlich und unter großem Risiko zurückgeführt werden.

Zu bedenken ist auch, dass Kindesentzug, Kindesmitnahme oder eine Kindesentführung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wir ermitteln für Sie den Aufenthaltsort der Kinder und erarbeiten mit Ihnen eine Lösung, damit Sie Ihre Kinder wieder in den Arm nehmen können.